Satzung
Freunde des Georgischen Kammerorchesters e.V.
​§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Freunde des Georgischen Kammerorchesters e.V.“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
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§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) materielle und ideelle Förderung der als gemeinnützig anerkannten „Georgisches Kammerorchester Ingolstadt Konzertgesellschaft mbH“
b) materielle und ideelle Förderung des als gemeinnützig anerkannten Georgischen Kammerorchesters Ingolstadt
c) Nachwuchsförderung für das als gemeinnützig anerkannte Georgische Kammerorchester Ingolstadt durch Stipendien an Personen im Sinne
des § 53 der Abgabenordnung; die Bedingungen regelt der Vorstand.
d) künstlerische und kulturelle Veranstaltungen, nicht aber kommerzielle Veranstaltungen
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Interesses weiterer Kreise für das als gemeinnützig anerkannte Georgische Kammerorchester Ingolstadt
und dessen Arbeit
f ) Förderung der Öffentlichkeitbeziehungen des als gemeinnützig anerkannten Georgischen Kammerorchesters Ingolstadt
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können jede natürliche oder juristische Person und Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand. Der Beitritt wird mit der Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und
Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, die vom Vorstand in besonderen Fällen verkürzt werden kann,
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied seine Pflichten dem Verein gegenüber verletzt, insbesondere wenn es
Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.
6. Personen, die sich in besonderer Weise um das Orchester verdient gemacht haben, können vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Ernennung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages bestimmt jedes Mitglied für die Dauer der Zugehörigkeit zum Verein selbst.
2. Mitglieder des Orchesters und Kuratoriums sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Die Höhe der jährlichen Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Durch Entrichtung eines einmaligen Ablösungsbetrages kann die jährliche Beitragsverpflichtung abgegolten werden. Die Höhe des Ablösungsbeitrages wird im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart.
5. Mitglieder, welche mindestens das Zehnfache des für sie geltenden Jahresbeitrages entrichten, erhalten die Ehrenbezeichnung eines Stifters. Sie lösen damit alle weiteren Beitragsleistungen für dauernd ab.
6. Die jährlichen Beitragsleistungen sind bis spätestens 31.03. jeden Jahres, für neu eintretende Mitglieder innerhalb eines Monats nach Eintritt fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden rückständige Beitragsleistungen mittels Nachnahme erhoben. Bei Eintritt während eines Geschäftsjahres werden die
Beitragsleistungen für das gesamte Geschäftsjahr erhoben.
7. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
8. Über den Mindestbeitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit, dem Verein Spenden zuzuwenden.
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§ 6 Stimmrecht
1. Die Mitglieder haben das Recht, den Mitgliederversammlungen des Vereins beizuwohnen und in diesen das Stimmrecht auszuüben.
2. Juristische Personen und Vereinigungen üben ihre Rechte aus durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson aus ihrem Vorstand oder der Zahl ihrer Mitglieder oder Gesellschafter.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 9)
b) das Kuratorium (§ 10)
c) und die Mitgliederversammlung (§ 11)
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§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Ihm gehören an:der/die erste Vorsitzende zwei stellvertretende Vorsitzende der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, sowie die zwei stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich jeweils allein.
5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl, sofern bei der Wahl nichts anderes bestimmt ist. Erstes Jahr ist das zurzeit ablaufende Geschäftsjahr. Ersatzwahlen gelten für die Amtsdauer der ersetzten Mitglieder.
6. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliedersammlung vorbehalten sind. Er trifft die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Entscheidungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.
7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
8. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden dessen Mitglieder vom/von der ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich berufen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die erste Vorsitzende und ein/e
Stellvertreter/ in zu unterzeichnen haben. In dringenden Fällen ist schriftliche Beschlussfassung möglich.
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§ 9 Kuratorium
1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in bedeutsamen Angelegenheiten zu beraten.
2. Ihm gehören an:
a) der jeweilige Geschäftsführer der Orchester GmbH
b) der jeweilige Konzertmeister
c) der/die Vorstandsvorsitzende
d) sowie weitere vom Vorstand zu berufende Mitglieder.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, spätestens im 3. Vierteljahr des Geschäftsjahres, einzuberufen. Sie wird von einem/einer der Vorsitzenden, den der Vorstand bestimmt, geleitet.
2. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung unter Wahrung der Frist von 14 Tagen; der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahlen zum Vorstand
d) die Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und aus der Mitte der Mitgliederversammlung
f ) Festlegung des Mindestbeitrages.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
5. Bei Wahlen entscheidet das Los, wenn Stimmengleichheit vorliegt.
6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
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§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins diese schriftlich beantragen.
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§ 12 Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
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§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Schriftführer/ in zu unterzeichnen.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.
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§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die
vorgeschlagene Satzungsänderung mitzuteilen.
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§ 15 Anfechtung von Beschlüssen
Eine Anfechtung von Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung findet, sofern eine solche nach dieser Satzung zulässig ist, nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung statt.
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§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung kann nur mit der in § 14 Satz 1 festgelegten Mehrheit erfolgen. In der Tagesordnung muss die Absicht der Auflösung angegeben sein.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Errichtung der Satzung am 23.09.1999.
Änderungen der Satzung durch die Mitgliederversammlung am 30.12.2003, am 16.12.2008 und am 09.08.2020.